O., N. 2 und 11 zu Art. 445 ZGB). Ein Beschwerdeverfahren über die aufschiebende Wirkung ist beförderlich durchzuführen und hat nur die Regelung der Verhältnisse für den Zeitraum zwischen der Eröffnung des betreffenden Entscheids und dessen Rechtskraft zum Gegenstand. 3. 3.1. 3.1.1. Zur Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung führte die Vorinstanz in seiner Kurzbegründung aus, dass damit die lückenlose Weiterführung des Mandats gewährleistet sei (S. 3 des angefochtenen Entscheids im Dispositiv). -5-