3.2. Mit Schreiben vom 2. November 2023 nahm das Präsidium des Familiengerichts Kulm zur Beschwerde Stellung und wies insbesondere darauf hin, innert Frist sei bei ihr von keiner Seite ein Motivierungs- bzw. Begründungsbegehren eingegangen. 3.3. Mit Eingabe vom 22. November 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei irritiert ob der Aussage, es sei von keiner Seite ein "Motivationsbegehren" eingegangen. Weiter ersuchte sie erneut darum, den Entscheid des Familiengerichts Kulm aufzuheben und erklärte, sie erwarte, dass mit dem bisherigen Beistand eine Weiterführung der Beistandschaft für den Betroffenen vereinbart werde.