9. -3- Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen vorgenannten, dem Betroffenen am 3. Oktober 2023 schriftlich zugestellten Entscheid im Dispositiv erhob die Mutter des Betroffenen, A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 Beschwerde bei der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau und ersuchte darum, den Entscheid des Familiengerichts Kulm aufzuheben bzw. an dieses zurückzuweisen und mit ihr sowie dem bisherigen Beistand zusammen eine Lösung zu finden, die allen Beteiligten gerecht werde.