6. Die neue Beiständin wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 414 ZGB). 7. Die neue Beiständin wird aufgefordert, spätestens alle zwei Jahre zuhanden des Familiengerichts schriftlich Bericht zu erstatten über die Lage des Betroffenen sowie die Ausübung der Beistandschaft. Der nächste ordentliche Bericht ist per 31. Oktober 2025 zu erstellen und dem Familiengericht bis spätestens am 31. Januar 2026 einzureichen. 8. Es werden keine Kosten erhoben.