4.3.5. Keine Stütze in den Akten findet schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführer, der Betroffene sei vom Familiengericht zu gewissen Aussagen gezwungen worden, namentlich dazu, dass der Beschwerdeführer 1 ihn am Bauch berührt habe und der Balkon des Beschwerdeführers 1 eine Müllhalde sei (vgl. Protokoll vom 2. März 2023 in KEMN.2023.36 S. 4 und S. 7). 5. Nach dem Dargelegten sind die vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu bestätigen und sind sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch der Beschwerdeführer 2 als Vormunde für den Betroffenen nicht geeignet. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.