4.3.3. Nebst der kindswohlgefährdenden Wohnsituation fehlt beim Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner berufsbedingten mehrtägigen Abwesenheiten auch die Betreuungsstabilität. Gestützt auf die aktenkundige Vorgeschichte ist er nicht in der Lage, dem Betroffenen eine verlässliche Alltagsstruktur zu bieten. 4.3.4. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 dem Betroffenen und seinem Bruder bei der Reise nach U._____ geholfen hat (vgl. Anhörungsprotokoll der Vorinstanz vom 19. Dezember 2023, S. 3 f.), lässt auf eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls des Betroffenen durch den Beschwerdeführer 1 schliessen.