4.3.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entspricht auch die Wohnsituation beim Beschwerdeführer 1 nicht den minimalsten Anforderungen einer kindswohlfördernden Umgebung. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Wohnung des Beschwerdeführers 1 sei immer aufgeräumt und dieser sei tagtäglich am Aufräumen und Putzen, geht angesichts der in den Akten liegenden Fotodokumentation der Kantonspolizei J._____ (vgl. act. 16 ff. in KEMN.2023.279 und KEMN.2023.36), welche eine äusserst unordentliche und mit Tierkot sowie sonstigen Abfällen aller Art übersäte Wohnung zeigt, ins Leere.