Gemäss der Bewilligung des […]-Departements des Kantons J._____ vom 3. Mai 2001 beschränkte sich bei ihm die Ausübung des Berufes als Krankenpfleger im Kanton J._____ auf die Pflege von Erwachsenen (vgl. KEMN.2023.36). Sowohl die pädophile Neigung als auch die frühere strafrechtliche Verurteilung in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zeigen allein schon, dass beim Beschwerdeführer 1 die nötigen persönlichen Voraussetzungen zur angemessenen Führung einer Vormundschaft nicht vorhanden sind. -8-