Diese Vorbringen der Beschwerdeführer sind haltlos. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei J._____ vom 23. Februar 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer 1 wegen eines Sexualdelikts mit Kindern im Kanton J._____ im Jahr 2000 strafrechtlich verurteilt wurde und er beim kantonalen Nachrichtendienst seit November 2020 als gewaltbereite Person (Sexualstraftäter) geführt wird. Sowohl ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahr 1989 als auch eines aus dem Jahr 1998 diagnostizierten beim Beschwerdeführer 1 eine Pädophilie bzw. eine Affinität zu Knaben im Alter von 10 bis 15 Jahren. Gemäss der Bewilligung des […]-Departements des Kantons J.__