4.2. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Abweisung des Antrags auf Einsetzung des Beschwerdeführers 2 als Vormund des Betroffenen setzen sich die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht auseinander und legen auch nicht hinreichend konkret dar, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich das Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt oder sonst wie unangemessen entschieden haben sollte. Vielmehr kritisieren sie in erster Linie sämtliche involvierten Behörden und bringen ihren Missmut diesen gegenüber vor.