4. 4.1. Ein Vormund, der die Aufgabe einer Minderjährigenvormundschaft gemäss Art. 327a ff. ZGB übernimmt, muss sowohl allgemein für die Führung einer Vormundschaft als auch im Besonderen für das jeweilige konkrete Mandat und die ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein. Im Kindesschutz ist das Wohl des Kindes die oberste Leitlinie. -7-