Der Beschwerdeführer 2 lebe dem Betroffenen überdies ein strafbares Verhalten sowie Unaufrichtigkeit vor, weshalb sein Lebenswandel nicht dem Vorbild für einen Jugendlichen entspreche. Der Beschwerdeführer 2 eigne sich mangels beruflicher Ausbildung, eigener finanzieller Mittel bzw. Einkommensquelle, Belastbarkeit und Kenntnissen in administrativen Angelegenheiten sowie aufgrund seiner wiederkehrenden Delinquenz sowohl in fachlicher als auch in persönlicher Hinsicht nicht als Vormund für den Betroffenen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4).