3.2. Die Ablehnung des Beschwerdeführers 2 als Vormund des Betroffenen begründete die Vorinstanz zusammenfassend damit, dass der beim Beschwerdeführer 1 wohnhafte Bruder des Betroffenen weder seine Sicherheit noch seinen Schutz gewährleisten könne. Folglich sei die körperliche und psychische Gesundheit des Betroffenen gefährdet. Der Beschwerdeführer 2 lebe dem Betroffenen überdies ein strafbares Verhalten sowie Unaufrichtigkeit vor, weshalb sein Lebenswandel nicht dem Vorbild für einen Jugendlichen entspreche.