Im Weiteren entspreche auch die Wohnsituation beim Beschwerdeführer 1 nicht den minimalsten Anforderungen einer kindswohlfördernden Umgebung. Bei einer Übernahme der Vormundschaft durch den Beschwerdeführer 1 wäre weder die Sicherung des körperlichen und psychischen Wohls des Betroffenen noch die Betreuungsstabilität gewährleistet. Der Beschwerdeführer 1 sei in persönlicher und fachlicher Hinsicht als Vormund für den Betroffenen ungeeignet.