3. 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid (E. 3) im Wesentlichen, die vom Beschwerdeführer 1 an einem Kind begangene Sexualstraftat und die bei ihm diagnostizierten Pädophilie bzw. seine Affinität zu Knaben im Altern von 10 bis 15 Jahren würden eine Übernahme einer Vormundschaft ausschliessen. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner häufigen beruflichen Abwesenheiten zeitlich nicht disponibel für die Übernahme einer Vormundschaft. Im Weiteren entspreche auch die Wohnsituation beim Beschwerdeführer 1 nicht den minimalsten Anforderungen einer kindswohlfördernden Umgebung.