Für die rechtlichen Grundlagen bezüglich der Ernennung sowie der Eignung eines Vormunds (vgl. Art. 400 ZGB) und des Vorschlagsrechts einer Vormundsperson (Art. 401 ZGB) kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 2.1, 2.2 und 2.4) verwiesen werden.