2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 2.4. Dem Betroffenen und der Mutter konnte die instruktionsrichterliche Verfügung vom 27. Oktober 2023, mit welcher ihnen eine Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde, nicht zugestellt werden. 2.5. Vom Vater und von der Vormundin gingen innert Frist keine Beschwerdeantworten ein. -4-