1.2. Seit mindestens Anfang 2023 hielt der Betroffene sich bei seinem Bruder B._____ und A._____ in Q._____ auf. Mit superprovisorischer Verfügung vom 1. März 2023 entzog das Familiengericht Brugg der Vormundin gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB vorübergehend das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte den Betroffenen mit sofortiger Wirkung in die Institution K._____. Am 2. März 2023 wurde der Betroffene durch das Familiengericht Brugg persönlich angehört. Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. März 2023 übertrug das Familiengericht Brugg das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen wieder auf die Vormundin (vgl. KEMN.2023.36).