Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. Ist das Gesuch bereits wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen, erübrigt es sich, die finanziellen Verhältnisses des Beschwerdeführers näher zu prüfen. 8. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten gemäss § 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten. Die Kindsmutter hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. - 13 -