(hinsichtlich des Betroffenen 1) bzw. KE.2017.92 (hinsichtlich des Betroffenen 2) abgelegt. Der Antrag auf Aktenbeizug ist deshalb abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 7.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (§38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 117 ZPO).