6. 6.1. Der Beschwerdeführer beantragt zur Beurteilung des Berichts zudem den Beizug der Akten aus den Trennungs- und Scheidungsverfahren zwischen ihm und der Kindsmutter vor dem Bezirksgericht Rheinfelden. 6.2. Der vom Beschwerdeführer beantragte Aktenbeizug ist – wie sich bereits aus obenstehenden Erwägungen ergibt − weder notwendig noch angezeigt, da nicht ersichtlich ist, wie diese Akten für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant oder am Ausgang desselben etwas ändern könnten. Die das Kindsschutzverfahren betreffenden Akten aus dem Trennungsbzw. Scheidungsverfahren sind zudem auch in den Dossiers KE.2017.91 - 12 -