Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechenschaftsbericht nicht aussagekräftig ist oder der Informationspflicht nicht genügt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, inwiefern die Amtsführung der Beiständin nicht mit dem erteilten Auftrag und den erteilten Kompetenzen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer stört sich vielmehr an den seiner Meinung nach falschen Schlussfolgerungen der Beiständin im Rechenschaftsbericht.