Da der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit mit der Beiständin weitgehend verweigerte, überrascht es nicht, dass die Sichtweise des Beschwerdeführers nicht in den Bericht eingeflossen ist. Die Beiständin gab denn auch klar an, dass es sich bei den Schilderungen um die Sichtweise der Kindsmutter oder den Lehrpersonen handelte. Zur Situation beim Beschwerdeführer führte sie aus, dass sie hierüber kaum etwas sagen könne. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Rechenschaftsbericht nicht aussagekräftig ist oder der Informationspflicht nicht genügt.