5.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass die Beiständin nicht auf den Auftrag des Bezirksgerichts Rheinfelden eingehe und sich immer nur auf die Sichtweise der Kindsmutter beziehe und die Dinge zu ihren Gunsten beschönige. Entgegen den Ausführungen im Bericht treffe es beispielsweise nicht zu, dass die psychologische Begleitung der Betroffenen umgesetzt worden sei. Keiner der beiden - 10 -