5.2.2. Eine Nichtgenehmigung des Berichts hat allenfalls dann zu erfolgen, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit der Amtsführung des Beistands nicht einverstanden ist. Wird der Bericht nicht genehmigt oder hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde – trotz Genehmigung des Berichts – Beanstandungen zu machen, hat dies in der Regel nicht zur Folge, dass der Rechenschaftsbericht abgeändert werden muss, denn die Vergangenheit kann nicht mehr verändert werden. Die Behörde wird dem Beistand in diesem Fall jedoch eine Weisung erteilen, wie er sich in Zukunft zu verhalten hat.