Die Genehmigung bedeutet auch nicht eine Zustimmung zu allen Aussagen des Mandatsträgers. Mit der Genehmigung des periodischen Rechenschaftsberichts wird daher nicht die materielle Richtigkeit des Berichts beurteilt, sondern damit bringt die Behörde lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig empfindet (vgl. BIDERBOST, in: FamKommentar, Erwachsenenschutz, 2013, N. 6 zu Art. 415 ZGB; VOGEL, a.a.O., N. 10a f. zu Art. 415 ZGB). Die Genehmigung resp. die Nicht-Genehmigung des Rechenschaftsberichts berührt die Verantwortlichkeit nicht (Art. 454 ZGB) und ist mithin keine Decharge-Erteilung.