Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe. Entscheidend ist, ob sich die Umstände, welche zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_697/2018 vom 15. November 2018 E. 3; WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, N. 26 f. zu Art. 29 BV).