einer Verletzung des Beschleunigungsgebots bzw. von Rechtsverzögerung auszugehen. 4.2. Das Beschleunigungsgebot findet seine Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und gewährt jeder Person vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Der Begriff der angemessenen Frist ist dabei relativer Natur und muss anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt und konkretisiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe.