4. 4.1. Der Beschwerdeführer führt mit Beschwerde ebenfalls aus, dass die Fachrichterin seine Anrufe im Dezember 2022 sowie im Juni und August 2023 jeweils nicht persönlich habe entgegennehmen wollen. Auch nach einem Hinweis seines Rechtsvertreters am 13. Juni 2023 sei der Fall nicht zügiger bearbeitet worden. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb ein Entscheid in einer derart dringenden Angelegenheit, in welchem es um den Schutz von Kindern gehe, zehn Monate lang liegen gelassen werde. Sinngemäss ist aufgrund dieser Ausführungen des Beschwerdeführers von der Rüge -7-