3.2.2. Der Ausstand von Behördenmitgliedern wird in den bundesrechtlichen Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) nicht geregelt. Es sind deshalb die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts Anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Das im Kanton Aargau geltende Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) regelt in den §§ 21 ff. das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Mangels Regelung in der kantonalen Bestimmung sind vorliegend die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar.