2.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 27. Oktober 2022 nicht über den Bestand der Massnahmen (Weiterführung der Beistandschaften) entschieden. Der angefochtene Entscheid wurde durch eine Fachrichterin als Einzelrichterin und nicht durch eine Kollegialbehörde gefällt und hatte lediglich die Prüfung des ordentlichen Berichts zum Gegenstand. Folglich war die Frage der Anpassung oder Aufhebung der Massnahmen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bzw. des angefochtenen Entscheides. Auf das Beschwerdebegehren um Aufhebung der Massnahmen ist daher nicht einzutreten.