dafür, dass die Massnahme nicht mehr notwendig oder aber zu ergänzen ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gestützt auf Art. 313 Abs. 1 ZGB von Amtes wegen die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu prüfen. Entscheidungen über die Anpassung oder Aufhebung der Massnahme betreffen den Kernbereich des Kindesschutzes, weshalb sie nicht in die Einzelzuständigkeit fallen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 415 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. h EG ZGB), sondern zwingend von der Kollegialbehörde gefällt werden müssen (VOGEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 415 ZGB).