Beschwerde nicht zuzustellen sei, nicht entsprochen und die Beschwerde der Kindsmutter und der Vorinstanz zur Erstattung einer Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung zugestellt. 3.3. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides. 3.4. Die Kindsmutter und die Beiständin liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: