3. Die Entschädigung für die Mandatsführung durch die […], Gemeinde G._____, für die letzte Periode wird pauschal auf Fr. 400.– zuzüglich Spesen von Fr. 25.–, insgesamt Fr. 425.–, festgelegt. Die Entschädigung wird je zur Hälfte den Eltern auferlegt. Sie geht einstweilen zu Lasten der Gemeinde G._____ und kann gegebenenfalls im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zurückgefordert werden, sofern diese leistungsfähig sind (Art. 276 Abs. 1 ZGB). 4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet." -3-