Aufhebung der Beistandschaft ist insbesondere eine anhaltend gut funktionierende Kooperation der Beschwerdeführenden mit den verschiedenen Fachpersonen zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Betreuung und medizinischen Versorgung der Betroffenen. Hierzu ist auch eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Beiständin unabdingbar. 6. Gemäss diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Prozesskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.