5.3.3. Wie dargelegt, verlangt der Kindesschutz nach einem vorausschauenden Handeln der Behörde. Kindeswohlgefährdungen sollen möglichst präventiv angewendet werden. Mit Blick auf die gesamte Vorgeschichte sind die Befürchtungen der Vorinstanz einer Kindeswohlgefährdung der Betroffenen bei fehlender Unterstützung der Beschwerdeführenden nachvollziehbar und die Weiterführung der Beistandschaft zweck- und verhältnismässig. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Beistandschaft von der Vorinstanz laufend zu prüfen ist. Voraussetzung für eine - 16 -