Zusammengefasst erscheint die Beistandschaft nach wie vor notwendig, damit die bedarfsgerechte Behandlung der Betroffenen sichergestellt werden kann. Insbesondere da es den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit schwer fiel, sich auf ambulante Entlastungsdienste einzulassen (vgl. act. 3 in KEMN.2022.305 sowie act. 25 in KEMN.2023.106), und da weder erkennbar ist, noch die Beschwerdeführenden substantiiert darlegen konnten, wo sie die notwendige Unterstützung im Rahmen eines freiwilligen Settings erhalten könnten, sind aktuell keine milderen Massnahmen ersichtlich.