Im Weiteren fällt auf, dass die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit mehrfach Unterstützungsangebote einseitig und ohne Rücksprache mit den Fachpersonen abgebrochen haben. So wurden geplante Kontakte mit der Mütter- und Väterberatung im Jahr 2018 und 2019 nach drei bis vier Beratungen nicht mehr wahrgenommen oder als unnötig deklariert und die geäusserte Empfehlung nicht umgesetzt (act. 19 in KEMN.2021.803). Zudem konnten die beiden älteren Kinder nicht mehr in der Kindertagesstätte fremdbetreut werden, da die Beschwerdeführenden sich weigerten, ein Sozialhilfegesuch zu stellen (vgl. act. 53 in KEMN.2021.803).