werden solle und könne nicht darauf eingehen, was Fachpersonen für seine Kinder empfehlen würden (act. 13 in KEMN.2021.803). Die Probleme in der Zusammenarbeit führten dazu, dass die Beistandschaft nicht vom Sozialdienst Q._____ geführt werden konnte, sondern mit der Organisation M._____ GmbH ein privater Anbieter mit der Mandatsführung beauftragt werden musste (vgl. act. 14 in KEMN.2021.803). Auch die Zusammenarbeit mit dem Spital N._____ funktionierte in der Vergangenheit nicht immer reibungslos, gaben die Beschwerdeführenden zuweilen keine Rückmeldung und haben sich nicht an Abmachungen gehalten (vgl. act. 43 in KEMN.2022.305).