Die von der Beiständin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 eingereichten Unterlagen zeigen im Weiteren, dass die SVA die Verfügungen der Beiständin zustellt. Der Umstand, dass auch die Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Ausführungen die Verfügungen prüfen und sich bei Bedarf Hilfe holen, ändert nichts an ihrem diesbezüglich bestehenden Unterstützungsbedarf. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, wer (ausser dem medizinischen Personal) sie in administrativer Hinsicht unterstützen und die bisher von der Beiständin übernommenen Aufgaben ausführen könnte.