Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Kinderärztin sämtliche Abklärungen und administrative Handlungen zur Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche übernimmt und entsprechende Entscheide überprüft, was aktuell durch die Beiständin erfolgt (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 27. Oktober 2023, S. 2). Aus der Stellungnahme der Beiständin vom 14. März 2023 ergibt sich sodann, dass auch die Beiständin schon einen Antrag auf Verlängerung der IV-Leistungen gestellt hat (vgl. act. 9 in KEMN.2023.106). Zudem ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des medizinischen Personals, die Eltern administrativ zu unterstützen.