Dem Protokoll des runden Tisches vom 21. November 2022 (Beschwerdebeilage 4 bzw. act. 11 ff. in KEMN.2023.106) lässt sich sodann lediglich entnehmen, dass die IV-Anmeldung durch die behandelnde Kinderärztin erfolgt ist. Daraus lässt sich nicht schliessen, dass die Kinderärztin sämtliche Abklärungen und administrative Handlungen zur Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche übernimmt und entsprechende Entscheide überprüft, was aktuell durch die Beiständin erfolgt (vgl. Stellungnahme der Beiständin vom 27. Oktober 2023, S. 2).