Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 12. Mai 2023 selbst aus, dass die Beiständin "alles" organisiere (act. 29 in KEMN.2023.106). Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführenden, dass die administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Krankenkasse und der IV hauptsächlich über das medizinische Personal gesteuert würden, überzeugen nicht, da zur Geltendmachung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche stets ein Mitwirken der anspruchsberechtigten Personen notwendig ist. Dem Protokoll des runden Tisches vom 21. November 2022 (Beschwerdebeilage 4 bzw. act. 11 ff.