Das Aufgleisen der Behandlungen im Kanton Aargau wäre wohl mit einem zusätzlichen organisatorischen Aufwand verbunden. Im Weiteren ist es aufgrund der Komplexität der gesundheitlichen Einschränkung der Betroffenen und ihrer wiederholten Behandlung im Spital N._____ nicht ausgeschlossen, dass auch bei einer Rückkehr zu den Eltern ausserkantonale Behandlungen und damit verbunden komplizierte Abklärungen betreffend die Finanzierung notwendig wären. Die Beschwerdeführerin führte an ihrer Anhörung vom 12. Mai 2023 selbst aus, dass die Beiständin "alles" organisiere (act. 29 in KEMN.2023.106).