Ihre Ausführungen sowie die Protokolle in den Akten zeigen jedoch, dass sie den Überblick über die verschiedenen Behandlungen wahrt und regelmässig an Standortgesprächen teilnimmt (vgl. bspw. act. 11 ff. und 15 f. in KEMN.2023.106 sowie Beschwerdebeilage 3). Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass bei einer allfälligen Rückkehr der Betroffenen nach Hause, davon auszugehen ist, dass die Koordination über die Institution O._____ wegfallen würde. Das Aufgleisen der Behandlungen im Kanton Aargau wäre wohl mit einem zusätzlichen organisatorischen Aufwand verbunden.