führte die Sozialarbeiterin des Spitals N._____ bereits in der Gefährdungsmeldung vom 16. September 2021 (act. 1 f. in KEMN.2021.803) aus, dass die Familie nach einer Rückkehr der Betroffenen nach Hause dringend Unterstützung benötige und eine externe Stelle die Unterstützungsmassnahmen koordinieren und die Finanzierung gewährleisten sollte. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Situation dahingehend verändert hat, dass die Beschwerdeführenden künftig auf keine Unterstützung mehr angewiesen wären.