5.3.2. Unbestritten ist, dass die Betroffene aufgrund des […]-Syndroms an einer komplexen und gravierenden körperlichen Einschränkung leidet, sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten erfreulicherweise stabilisiert hat und die Beschwerdeführerin sich die für die Pflege der Betroffenen notwendigen Fähigkeiten aneignen konnte (vgl. E. 3.3 des angefochtenen Entscheides sowie Stellungnahme der Beiständin vom 27. Oktober 2023, S. 3). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass trotz der beschriebenen Fortschritte das Koordinationsbedürfnis betreffend die gesundheitliche Versorgung der Betroffenen gross ist und auch in Zukunft Behandlungen und Ein-