Dabei scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass es in der Kompetenz des Familiengerichts und nicht in der Verantwortung der Beiständin liegt, über die Platzierung der Betroffenen zu entscheiden. Die Argumentation der Beschwerdeführenden, die Beistandschaft schade der Entwicklung der Betroffenen, da die Beiständin aus nicht nachvollziehbaren Gründen am aktuellen Setting in der Institution O._____ festhalte, zielt somit ins Leere.