5.3. 5.3.1. Einleitend gilt es festzuhalten, dass insbesondere aus den Eingaben der Beschwerdeführenden hervorgeht, dass diese mit der Fremdplatzierung der Betroffenen nicht (mehr) einverstanden sind. Offensichtlich sehen sie die Beiständin als verantwortlich dafür, dass die Betroffene nach wie vor fremdplatziert ist, was zu einer weiteren Belastung der ohnehin schon angespannten Zusammenarbeit führt. Dabei scheinen die Beschwerdeführenden zu verkennen, dass es in der Kompetenz des Familiengerichts und nicht in der Verantwortung der Beiständin liegt, über die Platzierung der Betroffenen zu entscheiden.