Diese sind gehalten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit gezielten Massnahmen möglichst präventiv die festgestellte Kindeswohlgefährdung abzuwenden (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, 2022, N. 5 zu Art. 307 ZGB). Eine Weiterführung der Beistandschaft für die Betroffene ist somit auch unter diesem Aspekt zu prüfen.